Die Betreiberpflichten lassen sich in fünf Themenbereiche gliedern, die für Sie als Betreiber von Bedeutung sind:
1. Wartung
2. Notruf und Personenbefreiung
3. Befähigte Person – Der Aufzugswärter
4. Prüfungen
5. Dokumentationspflicht
Aufzuganlagen gehören zu den sichersten Transportmitteln für Personen und Lasten. Der Gesetzgeber und die Fachgremien aktualisieren Normen und Vorschriften um mögliche Risiken zu minimieren und um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Betreiber von Aufzuganlagen sind für den ordnungsgemäßen Gebrauch und den sicheren Betrieb Ihrer Aufzuganlagen verantwortlich. Basis der Betreiberpflichten ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Etwa die Hälfte der in Deutschland betriebenen Aufzüge ist älter als 20 Jahre. Viele dieser Aufzuganlagen entsprechen nicht dem Stand der Technik und den gültigen Normen und Verordnungen. Oft fehlt beispielsweise ein Notrufsystem, dass bei einem Personeneinschluss schnelle und fachgerechte Hilfe gewährleistet. Unser Lift Alarm Service mit angeschlossener Telefonzentrale stellt sicher, dass eine Notbefreiung rund um die Uhr durchgeführt werden kann (so wie es der Gesetzgeber fordert).
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen
- in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und
- überwacht werden
Rechtsnormen für den Betrieb von Aufzugsanlagen
- die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV, ergänzend dazu
- den technischen Regeln zur Betriebssicherheit z.B. die TRBS 3121: „Betrieb von Aufzugsanlagen“
- dem Arbeitsschutzgesetz ArbSchG
- der Arbeitsstättenverordnung ArbstättV
- dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB
Prüfpflichtig im Sinne der BetrSichV sind sämtliche Arten von Aufzugsanlagen wie:
- Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung)
- Umlaufaufzüge (Paternoster)
- Bauaufzüge (mit Personenbeförderung)
- Fassadenaufzüge (Fassadenbefahranlagen)
- Treppen- und Plattformlifte
- Güteraufzüge, vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Kleingüteraufzüge